§ 5d COVID 19-Gesetz-Armut

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter-Armutsfolgen für Studierende

§ 5d.

Studierende, die auf Grund eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für November 2021 Studienbeihilfe oder ein Mobilitätsstipendium beziehen, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Studienbeihilfe oder zum Mobilitätsstipendium einen einmaligen Betrag von 150 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrages bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40240297

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