Zu § 68 Abs. 9 ZollG
§ 5b.
Die Verpflichtung zur Beibringung einer Ausübungsbewilligung wird für den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung aufgehoben, wenn die Veredlung lediglich in einer kostenlosen Ausbesserung im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Garantieverpflichtung besteht.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004722
Dokumentnummer
NOR12053588
alte Dokumentnummer
N3199434507J
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