Kleinstabgeber
§ 5b.
(1) Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen unterliegen nicht den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7, sofern nachweislich nicht eine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Transport- und Verkaufsverpackungen überschritten werden:
Packstoff Mengenschwelle
Papier, Pappe, Karton, Wellpappe 300 kg
Glas 800 kg
Metalle 100 kg
Kunststoffe 100 kg
Holz 100 kg
alle übrigen Packstoffe insgesamt 50 kg
(2) Der Nachweis, daß keine dieser Mengenschwellen überschritten wird, kann auch unter Heranziehung betriebswirtschaftlicher Kenndaten erfolgen.
Schlagworte
Transportverpackung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12015436
alte Dokumentnummer
N1199548133J
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