§ 5b VerpackVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1995

Kleinstabgeber

§ 5b.

(1) Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen unterliegen nicht den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7, sofern nachweislich nicht eine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Transport- und Verkaufsverpackungen überschritten werden:

Packstoff Mengenschwelle

Papier, Pappe, Karton, Wellpappe 300 kg

Glas 800 kg

Metalle 100 kg

Kunststoffe 100 kg

Holz 100 kg

alle übrigen Packstoffe insgesamt 50 kg

(2) Der Nachweis, daß keine dieser Mengenschwellen überschritten wird, kann auch unter Heranziehung betriebswirtschaftlicher Kenndaten erfolgen.

Schlagworte

Transportverpackung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015436

alte Dokumentnummer

N1199548133J

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