§ 5b.
(1) Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten an Tagungen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel und ihren Mitgliedern werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
(2) Luftfahrzeuge, die an Beobachtungsflügen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel teilnehmen, genießen dieselben Immunitäten von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung wie die einer diplomatischen Mission nach Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966. Das Personal solcher Luftfahrzeuge genießt während der Durchreise durch Österreich die Privilegien und Immunitäten, die Diplomaten nach Art. 40 Abs. 1 dieses Übereinkommens genießen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10001402
Dokumentnummer
NOR40036037
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