§ 5a Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Gastvertrag

§ 5a.

Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge abgeschlossen werden, wobei die Vertragsdauer längstens bis zum Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist. Gastverträge können auch mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß § 4 sind. Für diese Personen kann ein höheres Benützungsentgelt festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12128398

alte Dokumentnummer

N7199956887L

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