§ 5a Saisonkontingentverordnung 2022

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2022

§ 5a.

Bei Freiwerden von Kontingentplätzen sind Arbeitgeber bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen, wenn sich die bisher in ihrem Betrieb beschäftigten Ausländer als Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (§ 12d) erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20011763

Dokumentnummer

NOR40245365

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