§ 5a.
Bei Freiwerden von Kontingentplätzen sind Arbeitgeber bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen, wenn sich die bisher in ihrem Betrieb beschäftigten Ausländer als Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (§ 12d) erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
20011763
Dokumentnummer
NOR40245365
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