§ 5a Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.1963

§ 5a

§ 5a. In Ländern, in denen eine Pflicht zum Besuche einer hauswirtschaftlichen Berufsschule besteht, haben öffentliche hauswirtschaftliche Berufsschulen unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl an Orten zu bestehen, daß alle Mädchen, die zum Besuche einer hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind, eine solche bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

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