§ 5a Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 5a.

(1) Für die im Zusammenhang mit der Anmeldung durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche ist vom Anmelder eine Gebühr zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühr entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt für die jeweilige Kulturpflanzenart erwachsenden Kosten der wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche pauschal durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Gebühr ist im Zeitpunkt der Anmeldung fällig.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129744

alte Dokumentnummer

N8194737803L

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