§ 5a NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Meldungen einer Kanzleiablöse

§ 5a.

Versicherte und ehemalige Versicherte haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versicherungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40110726

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