Notarielle Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 90a NO
Notarielle Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 90a NO
§ 5a.
Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 90a NO vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten Lichtverhältnissen Bildschirmkopien (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Inhalten anfertigt; diesfalls finden §§ 2 und 3 keine Anwendung. § 12 Abs. 4 DSG ist anzuwenden. Der Notar hat die von ihm solcherart erhobenen Ausweisdaten anhand bei ihm vorhandener Ausweis- und Urkundendaten der Partei auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sind die für die jeweilige notarielle Amtshandlung maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Die den Notar insbesondere nach den §§ 36a ff. NO treffenden Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Gesetzesnummer
20010541
Dokumentnummer
NOR40222972
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