Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 5a.
(1) Wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Anhaltung zuzurechnen ist.
(3) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird; im Falle der Anfechtung von Festnahme und Anhaltung oder der Anfechtung einer Anhaltung an mehreren Orten obliegt die Entscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer bei Einbringung der Beschwerde angehalten wird.
(4) Die Behörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist (Abs. 2), hat dafür zu sorgen, daß diese, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
(5) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 4 geendet, so ist die Behörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist (Abs. 2), verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
(6) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG 1950 mit der Maßgabe, daß
- 1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint,
- 2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
- Die Schubhaft ist formlos aufzuheben, wenn der unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12063190
alte Dokumentnummer
N4199114175J
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