Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19
§ 5a.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme
- 1. zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;
- 2. zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;
- 3. zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;
- 4. zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19-Infektion ausgesetzt sind;
- durchführen. Dazu werden geeignete Testmethoden für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet. Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen.
(2) Im Rahmen der Screeningprogramme dürfen folgende Datenkategorien verarbeitet werden:
- 1. Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum),
- 2. Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
- 3. Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach § 5a (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
- 4. eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
- 5. Testergebnis,
- 6. Zeitpunkt der Probenabnahme,
- 7. Zeitpunkt des Testergebnisses,
- 8. Art des Tests,
- 9. Barcode oder QR-Code.
(3) Screeningprogramme gemäß Abs. 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist freiwillig und unentgeltlich.
(4) Die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Vorgaben für die organisatorische Abwicklung der Programme und die mit deren Durchführung beauftragten Organisationen, sind vom Bundesminister in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(5) Im Schulbereich können Screeningprogramme gemäß Abs. 1 durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durchgeführt werden. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Hochschulen oder hochschulische Forschungseinrichtungen mit der Durchführung der Laboruntersuchungen und Schulärzte mit der Durchführung der Untersuchungen an den Schulen beauftragen.
(6) Für Zwecke der Kontaktaufnahme mit und Information von bestimmten Personengruppen im Zusammenhang mit Screeningprogrammen und zur Sicherstellung einer effizienten Durchführung von Screeningprogrammen, insbesondere durch Erstellung von Testverzeichnissen, sind die zuständigen Behörden berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, vorzunehmen, um Daten der am Screeningprogramm teilnehmenden oder einzuladenden Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten.
(7) Screeningprogramme gemäß Abs. 1 können auch zum Zweck der Erlangung eines Testergebnisses durchgeführt werden, um die auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 15 Abs. 2 Z 5) oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, (§ 1 Abs. 5 Z 5) verordneten Voraussetzungen oder Auflagen zu erfüllen.
(8) Der Durchführende des Screeningprogramms hat der betroffenen Person einen Nachweis über das Ergebnis der Testung auszustellen. Das Testergebnis ist der betroffenen Person entweder in ausgedruckter Form oder datenschutzkonform in elektronischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nähere Bestimmungen über die Form dieses Nachweises durch Verordnung festlegen. Die Verordnung kann die Verarbeitung folgender Daten für die Erstellung des Nachweises vorsehen:
- 1. Name,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Zeitpunkt der Probenabnahme,
- 4. Zeitpunkt des Testergebnisses,
- 5. Testergebnis,
- 6. Art des Tests,
- 7. Barcode oder QR-Code.
- In der Verordnung ist vorzusehen, dass die Daten vom Durchführenden des Screeningprogramms nach der Erstellung des Nachweises unverzüglich zu löschen sind. Gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungs- bzw. Dokumentationspflichten bleiben davon unberührt. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken als zur Nachweiserstellung oder zu sonst gesetzlich verpflichtend vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40230587
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