§ 5a COVID-19-EinreiseV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 07.1.2023

Voraussetzungen für die Einreise aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko

§ 5a.

(1) Personen, die aus einem in derAnlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen, haben einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 mitzuführen.

(2) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen,

  1. 1. denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, oder
  2. 2. die ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorweisen können, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
  1. a) Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
  2. b) Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
  3. c) Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
  4. d) Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40250467

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