Voraussetzungen für die Einreise aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko
§ 5a.
(1) Personen, die aus einem in derAnlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen, haben einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 mitzuführen.
(2) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen,
- 1. denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, oder
- 2. die ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorweisen können, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a) Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
- b) Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
- c) Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
- d) Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Gesetzesnummer
20011903
Dokumentnummer
NOR40250467
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