§ 5
(1) Zusatzstoffe sind auch zulässig:
- 1. anteilsmäßig in zusammengesetzten Waren, die nicht in § 3 Abs. 2 angeführt sind, wenn der Zusatzstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder
- 2. wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor; dies gilt auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
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