§ 5 ZuV

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.1998

§ 5

(1) Zusatzstoffe sind auch zulässig:

  1. 1. anteilsmäßig in zusammengesetzten Waren, die nicht in § 3 Abs. 2 angeführt sind, wenn der Zusatzstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder
  2. 2. wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor; dies gilt auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder.

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