Zustellverfügung
§ 5
Die Zustellung wird von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen ist. Sie hat - soweit dies notwendig ist - in geeigneter Form zu bestimmen:
- 1. den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,
- 2. die Zustelladresse, wobei die Behörde für die Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch nehmen kann,
- 3. ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,
- 4. ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21) vorzunehmen ist,
- 5. die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,
- 6. die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.
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