§ 5 ZSV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2018

2. Abschnitt

Meldepflichten Meldung Zuckerpreise

§ 5.

Jedes Zucker erzeugende Unternehmen, das Zucker entsprechend der in Anhang III Pkt. B Z II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Standardqualität aus Zuckerrüben oder Rohzucker erzeugt, hat für die Verkäufe die entsprechenden Zuckerpreise in EUR je Tonne und Zuckermengen der AMA bis zum 15. eines jeden Monats für den jeweiligen Vormonat und die vorläufigen Preise und Zuckermengen für den laufenden Monat zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010157

Dokumentnummer

NOR40200553

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