Zu § 29 Abs. 2 Z 3 ZollG
§ 5.
Über die Gewährung von Zollbegünstigungen nach den nachstehend genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen ist mit gesondertem Bescheid abzusprechen:
- 1. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/1958, ausgenommen Anlage A Z 1 bis 11, Anlage B Z 1 bis 3, Anlage C Z 4, Anlage E Z 1;
- 2. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966;
- 3. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1968, sowie sämtliche Konsularverträge;
- 4. alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Amtssitze internationaler Organisationen in Österreich;
- 5. alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen oder ausländische Vertretungen in Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004722
Dokumentnummer
NOR12051498
alte Dokumentnummer
N3199215073L
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