§ 5 Zoll-TE-Inf-V

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2016

§ 5.

(1) Das bewilligungserteilende Zollamt hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, aus verwaltungsökonomischen Gründen, sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, die Zeiträume und die Standorte, in denen die operationelle Abwicklung der Ausgangsbestätigungen vorzunehmen ist, in der Bewilligung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20009483

Dokumentnummer

NOR40180100

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