§ 5 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 5

(1) Anträge auf Ausstellung von Ausweisen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind unter Verwendung der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt aufzulegenden Formulare einzubringen. Diesen Anträgen sind anzuschließen:

  1. 1. eine Geburtsurkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
  2. 2. ein Nachweis der Staatsbürgerschaft,
  3. 3. bei nichteigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters,
  4. 4. zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbilder, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene, für die der Ausweis ausgestellt werden soll, erkennen lassen.

(2) Wer sich um die Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheines bewirbt, hat eine Bestätigung einer Zivilluftfahrerschule über die durchgeführte Ausbildung beizubringen.

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