§ 5 Ziviltechnikerprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1994

§ 5.

Auf dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, ist zu vermerken, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wurde. Außerdem ist ihm darüber ein Prüfungszeugnis auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012428

Dokumentnummer

NOR12155488

alte Dokumentnummer

N9199440686J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)