Einspruchsverfahren
§ 5.
(1) Bis längstens zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Wahlkommission Einspruch erheben. Über Einsprüche hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ende der Einspruchsfrist zu entscheiden und hierauf den Einspruchswerber und den Betroffenen vom Beschluß zu verständigen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Nach Auflegung der Wählerlisten dürfen Änderungen, soweit es nicht die Berichtigung von Schreib- und Formfehlern betrifft, nur auf Grund von Entscheidungen über Einsprüche durchgeführt werden. Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens sind die Wählerlisten abzuschließen.
Schlagworte
Schreibfehler
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR12155251
alte Dokumentnummer
N9199437966J
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