§ 5 Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Teilnehmerzahl

§ 5.

In einem Grundlehrgang sind, soweit nicht besondere Umstände eine höhere Teilnehmerzahl erforderlich machen, grundsätzlich nicht mehr als 30 Zivildienstleistende zusammenzufassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10005666

Dokumentnummer

NOR12062269

alte Dokumentnummer

N4198910013H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)