Teilnehmerzahl
§ 5.
In einem Grundlehrgang sind, soweit nicht besondere Umstände eine höhere Teilnehmerzahl erforderlich machen, grundsätzlich nicht mehr als 30 Zivildienstleistende zusammenzufassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10005666
Dokumentnummer
NOR12062269
alte Dokumentnummer
N4198910013H
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