materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022
Datenformate und Koordinatensystem
§ 5.
(1) Elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung sind Daten, die bei Einmeldeverpflichteten nach § 1 in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:
- 1. ESRI Shape,
- 2. KML,
- 3. DXF,
- 4. Geodaten in Datenbanken (CSV, XLS, GDB),
- 5. unverschlüsselte Archivdateien der unter Z 1 bis 4 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.
(2) Als elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung gelten auch Daten, die gemäß § 13a Abs. 3 TKG 2003 in elektronische Form konvertiert werden müssen.
(3) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten haben bei der Einmeldung von georeferenzierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20010587
Dokumentnummer
NOR40213277
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)