§ 5 ZIS-V 2019

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

Datenformate und Koordinatensystem

§ 5.

(1) Elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung sind Daten, die bei Einmeldeverpflichteten nach § 1 in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:

  1. 1. ESRI Shape,
  2. 2. KML,
  3. 3. DXF,
  4. 4. Geodaten in Datenbanken (CSV, XLS, GDB),
  5. 5. unverschlüsselte Archivdateien der unter Z 1 bis 4 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.

(2) Als elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung gelten auch Daten, die gemäß § 13a Abs. 3 TKG 2003 in elektronische Form konvertiert werden müssen.

(3) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten haben bei der Einmeldung von georeferenzierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20010587

Dokumentnummer

NOR40213277

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