§ 5 ZEIMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

§ 5.

Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20006508

Dokumentnummer

NOR40111280

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