§ 5.
Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Gesetzesnummer
20006508
Dokumentnummer
NOR40111280
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