§ 5 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Abschnitt II

Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

§ 5

(1) Das Recht, eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 abzugeben, ruht

  1. 1. bei der Einberufung des Wehrpflichtigen, der noch keinerlei Grundwehrdienst geleistet hat, nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Grundwehrdienst, im Falle der Behebung des Einberufungsbefehles oder des Außerkrafttretens desselben kraft Gesetzes jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt,
  2. 2. in den übrigen Fällen des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes ab dem Tag der Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst, bis zur Behebung des Einberufungsbefehles oder bis zum Außerkrafttreten desselben kraft Gesetzes sowie in den Fällen des Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 Z 2 bis 4 WG und
  3. 3. während eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Bescheide nach § 6 Abs. 2 und 3.

(2) Die Erklärung nach § 2 Abs. 1 ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

(3) Das Militärkommando, oder im Stellungsverfahren die Stellungskommission, hat innerhalb von zwei Wochen die Erklärung an den Bundesminister für Inneres unter Bekanntgabe des Beschlusses über die Eignung zum Wehrdienst weiterzuleiten.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate, nachdem die Erklärung nach § 2 Abs. 1 bei ihm eingelangt ist, mit Bescheid festzustellen, ob die Erklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Weist die Erklärung Mängel auf (Abs. 5), wodurch sie nicht rechtswirksam werden kann, so sind diese im Feststellungsbescheid einzeln anzuführen.

(5) Als Mängel nach Abs. 4 gelten:

  1. 1. Untauglichkeit für den Wehrdienst (§ 2 Abs. 1 erster Satz),
  2. 2. Unvollständigkeit der Erklärung (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3),
  3. 3. Vorliegen von Tatsachen gemäß § 5a Abs. 1,
  4. 4. Abgabe der Erklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen,
  5. 5. Ruhen des Rechtes zur Abgabe der Erklärung (§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 3) und
  6. 6. Fehlen des Lebenslaufes oder der Strafregisterbescheinigung oder des Nachweises über die Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung (§ 2 Abs. 2).

(6) Das Bundesministerium für Inneres hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides diesen unter Angabe des Tages des Eintrittes der Rechtskraft dem nach Abs. 2 zuständigen Militärkommando zur Kenntnis zu bringen.

(7) Das nach Abs. 2 zuständige Militärkommando hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Bescheides über die Feststellung der Rechtsgültigkeit der Abgabe der Erklärung dem Bundesministerium für Inneres die im Zuge des Stellungsverfahrens oder einer Nachstellung festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 23 Abs. 2 WG) sowie das Stellungs- und Stellungsuntersuchungsblatt weiterzuleiten. In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7 Z 1 und 2 WG über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)