§ 5 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

ÜR: Art. III Z 5, BGBl. Nr. 187/1994.

Abschnitt II Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

§ 5

(1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Die Zivildiensterklärung ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Mit der fristgerechten Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung tritt ein bestehender Einberufungsbefehl außer Kraft.

(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. Außerdem hat sie den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 23 Abs. 2 WG) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7 Z 1 und 2 WG über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen.

(5) (Verfassungsbestimmung) In dem Bescheid gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von Faustfeuerwaffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen.

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