Abs. 6: Verfassungsbestimmung
Abschnitt II Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung
§ 5
(1) Der Wehrpflichtige, der ,tauglich' zum Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1978 befunden wurde, kann aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht beantragen. Das Antragsrecht ruht
- 1. bei der Einberufung des Wehrpflichtigen, der noch keinerlei Grundwehrdienst geleistet hat, nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Grundwehrdienst, im Falle der Behebung des Einberufungsbefehles oder des Außerkrafttretens desselben kraft Gesetzes jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt,
- 2. in den übrigen Fällen des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst, bis zur Behebung des Einberufungsbefehles oder bis zum Außerkrafttreten desselben kraft Gesetzes,
- 3. während eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission (§ 43 Abs. 1).
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
(3) Der Wehrpflichtige hat in seinem Antrag die nach § 2 Abs. 1 maßgebenden Gründe darzulegen und sich ausdrücklich bereit zu erklären, für den Fall, daß seinem Antrag stattgegeben wird, Zivildienst zu leisten und die Zivildienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.
(4) Das Militärkommando oder im Stellungsverfahren die Stellungskommission hat innerhalb von zwei Wochen den Antrag an die Zivildienstkommission unter Bekanntgabe des Beschlusses über die Eignung zum Wehrdienst weiterzuleiten.
(5) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 des Wehrgesetzes 1978) in geeigneter Weise über das Recht der Befreiung von der Wehrpflicht aus den in § 2 Abs. 1 erwähnten Gründen zu informieren.
(6) (Verfassungsbestimmung) Wird dem Antrag gemäß Abs. 1 stattgegeben, sind Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch mindestens ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten; in diesem Falle ist § 7 Abs. 1 zweiter Satz nicht anzuwenden.
(Anm.: gegenstandslos, betraf Abs. 1 und 6 in der Stammfassung)
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