Bezeichnung des meldepflichtigen Instruments
§ 5
(1) Die meldepflichtigen Wertpapiere sind mit ihrer International Securities Identification Number (ISI-Nummer, ISIN) zu bezeichnen. Hat das Wertpapier keine ISIN oder ist die ISIN im System des Meldepflichtigen nicht verfügbar, so ist anstelle dessen die nationale Wertpapierkennnummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muss das Wertpapier mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennnummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennnummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die FMA geändert werden.
(2) Die meldepflichtigen abgeleiteten Instrumente (Derivate) sind mit ihrer ÖTOB-Nummer zu bezeichnen. Hat das Derivat keine ÖTOB-Nummer, so ist die entsprechende von der Heimatbörse vergebene Nummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muss das Derivat mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennnummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennnummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die FMA geändert werden.
(3) Wird im Sinne der Abs. 1 und 2, jeweils letzter Satz, eine hausinterne Kennnummer verwendet, so ist im Meldesatz das Feld „Wertpapierbezeichnung" zwingend auszufüllen.
(4) Für die Bezeichnung der Wertpapierart ist das dem betreffenden Instrument entsprechende Kennzeichen gemäß der Anlage 2 anzugeben.
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