Gegenpartei
§ 5.
Die Gegenpartei des gemeldeten Geschäfts ist in dem dafür vorgesehenen Feld mit ihrer österreichischen Bankleitzahl oder mit ihrem SWIFT-Code zu bezeichnen. Ist keines dieser Identifikationsmerkmale vorhanden, so ist die FMA-ID zu verwenden, die auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts von der FMA bekannt gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20005441
Dokumentnummer
NOR40090737
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)