§ 5 Wertpapier-Emissionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 5.

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen über die Aufnahmefähigkeit des Kapitalmarktes ist ein Kapitalmarktausschuß zu bilden. In diesen sind zu entsenden:

  1. 1. je ein Vertreter von vier Mitgliedern des Fachverbandes der Banken und Bankiers,
  2. 2. je ein Vertreter zweier Mitglieder des Fachverbandes der Sparkassen,
  3. 3. je ein Vertreter des Zentralinstitutes der Sparkassen, des Zentralinstitutes der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen und des Zentralinstitutes der Kreditgenossenschaften nach dem System Schultze-Delitsch,
  4. 4. ein Vertreter der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und
  5. 5. ein Vertreter der Österreichischen Postsparkasse.

(2) Die Tätigkeit im Kapitalmarktausschuß ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10002442

Dokumentnummer

NOR12031379

alte Dokumentnummer

N2197910587S

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