§ 5 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Name.

§ 5.

Der Name der Genossenschaft hat den Firmenwortlaut des Unternehmens, bei dem die Genossenschaft gebildet wird, und die Bezeichnung „Werksgenossenschaft“ zu enthalten; er hat mit dieser Bezeichnung zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025088

alte Dokumentnummer

N2194812687R

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