Name.
§ 5.
Der Name der Genossenschaft hat den Firmenwortlaut des Unternehmens, bei dem die Genossenschaft gebildet wird, und die Bezeichnung „Werksgenossenschaft“ zu enthalten; er hat mit dieser Bezeichnung zu beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025088
alte Dokumentnummer
N2194812687R
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