§ 5.
Die Vertretung des Kapitalanteiles in den Organen der Unternehmung steht bis zur Erwerbung des Kapitalanteiles durch die Genossenschaft je zur Hälfte dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und der Genossenschaft, nach der Erwerbung dieser allein zu.
Statt: BM für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nunmehr: BM
für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001886
Dokumentnummer
NOR12025019
alte Dokumentnummer
N2194610629T
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