Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
§ 5.
(1) Der Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Unternehmer.
(2) Die Steuerschuld entsteht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der steuerpflichtige Vorgang verwirklicht wurde.
(3) Bei der Einfuhr sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004745
Dokumentnummer
NOR12051666
alte Dokumentnummer
N3199221627J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)