§ 5 Weinsteuergesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1992

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

§ 5.

(1) Der Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Unternehmer.

(2) Die Steuerschuld entsteht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der steuerpflichtige Vorgang verwirklicht wurde.

(3) Bei der Einfuhr sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004745

Dokumentnummer

NOR12051666

alte Dokumentnummer

N3199221627J

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