§ 5 Weingartengrunderhebungsverordnung 2020

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2020

Durchführung der Erhebung

§ 5.

Für die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20011160

Dokumentnummer

NOR40222947

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