Durchführung der Erhebung
§ 5.
Für die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Gesetzesnummer
20011160
Dokumentnummer
NOR40222947
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