§ 5 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 5.

(1) Die Gewässermappen sind nach einzelnen Gewässern anzulegen, wobei je nach Zweckmäßigkeit mehrere Gewässer zusammengefaßt oder wichtigere unterteilt werden können.

(2) Die einzelnen Gewässermappen sind in alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der betreffenden Gewässer (Gewässergruppen oder Gewässerabschnitte) in das Wasserbuch einzuordnen.

(3) Jede Gewässermappe besteht aus dem Vorschlagblatt, dem Gewässerblatt und den zugehörigen Einlageblättern.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129840

alte Dokumentnummer

N8194839232L

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