§ 5.
(1) Die Gewässermappen sind nach einzelnen Gewässern anzulegen, wobei je nach Zweckmäßigkeit mehrere Gewässer zusammengefaßt oder wichtigere unterteilt werden können.
(2) Die einzelnen Gewässermappen sind in alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der betreffenden Gewässer (Gewässergruppen oder Gewässerabschnitte) in das Wasserbuch einzuordnen.
(3) Jede Gewässermappe besteht aus dem Vorschlagblatt, dem Gewässerblatt und den zugehörigen Einlageblättern.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129840
alte Dokumentnummer
N8194839232L
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