§ 5 Waschmittelgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Höchstmengen von in Waschmitteln enthaltenen anderen Stoffen

§ 5.

Soweit es im Interesse des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe gelegen ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung waschaktive Substanzen, Waschmittelaufbaustoffe, Sonderzusätze oder Hilfsstoffe zu bezeichnen und unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie sowie auf gesamtwirtschaftliche Interessen Höchstmengen für diese Stoffe in Waschmitteln festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010454

Dokumentnummer

NOR12133323

alte Dokumentnummer

N8198411508Y

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