§ 5 Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1999

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Fachzeichnen

§ 5.

Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Schnittzeichnung zum Nachweis jener einschlägigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu umfassen, die nicht bereits im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung nachzuweisen waren.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

NOR40001807

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