Richtlinien
§ 5.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. Gegenstand der Förderung,
- 2. förderbare Kosten und Wertverluste,
- 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
- 4. Ausmaß und Art der Förderung,
- 5. Ablauf der Förderungsgewährung und
- 6. Gerichtsstand.
(3) Die Förderungsrichtlinien sind auf der Website des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20011241
Dokumentnummer
NOR40269977
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