Leistungen für Personal, Pensionen
§ 5
(1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.
(2) Zu den Leistungen für Personal gehören:
- a) Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten,
- b) Nebengebühren und Geldaushilfen,
- c) Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.
(3) Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.
(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(5) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen können die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt werden.
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