§ 5.
(1) Die Prüfung findet in der Regel fallweise statt. Werden Prüfungstermine bestimmt, so sind sie so anzuberaumen, daß die Prüfungen vor Ablauf des Monates Juni oder Dezember zum Abschlusse gebracht werden können. Prüfungstermine sind mindestens vier Wochen vorher zu verlautbaren; in der Verlautbarung ist der Zeitpunkt bekanntzugeben, bis zu welchem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung einzubringen sind.
(2) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich im Dienstweg bei der Prüfungskommission anzusuchen; das Gesuch ist mit dem Nachweis über die Erfüllung der im § 1 vorgesehenen Erfordernisse zu belegen.
(3) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt unter gleichzeitiger Anberaumung des Prüfungstages durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission; der Prüfungswerber hat keinen Anspruch an einem anderen als dem festgesetzten Tag geprüft zu werden.
Schlagworte
Termin, Antrag
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008208
Dokumentnummer
NOR12095200
alte Dokumentnummer
N6196515635S
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