§ 5.
Daten aus klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen, die zwischen dem 1. August 2020 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung an Personen nach § 4 Abs. 1 durchgeführt wurden, dürfen für die Zwecke dieser klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfung verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020
Gesetzesnummer
20011279
Dokumentnummer
NOR40226518
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