§ 5 Vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.2020

§ 5.

Daten aus klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen, die zwischen dem 1. August 2020 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung an Personen nach § 4 Abs. 1 durchgeführt wurden, dürfen für die Zwecke dieser klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfung verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Gesetzesnummer

20011279

Dokumentnummer

NOR40226518

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