§ 5.
Von den Verboten des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 ausgenommen sind
- 1. vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die als Treibgas in Druckgaspackungen verwendet werden oder zu dieser Verwendung bestimmt sind, soweit das Inverkehrsetzen solcher Druckgaspackungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 10. Jänner 1989, BGBl. Nr. 55, weiterhin zulässig ist, und
- 2. vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen als Standards oder für Analysenzwecke verwendet werden oder zu dieser Verwendung bestimmt sind.
Schlagworte
BGBl. Nr. 55/1989
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
10010614
Dokumentnummer
NOR12135150
alte Dokumentnummer
N8199012060J
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