§ 5 vollhalFCKW

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.1990

§ 5.

Von den Verboten des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 ausgenommen sind

  1. 1. vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die als Treibgas in Druckgaspackungen verwendet werden oder zu dieser Verwendung bestimmt sind, soweit das Inverkehrsetzen solcher Druckgaspackungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 10. Jänner 1989, BGBl. Nr. 55, weiterhin zulässig ist, und
  2. 2. vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen als Standards oder für Analysenzwecke verwendet werden oder zu dieser Verwendung bestimmt sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 55/1989

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

10010614

Dokumentnummer

NOR12135150

alte Dokumentnummer

N8199012060J

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