Art der Veröffentlichung
§ 5.
(1) Die Veröffentlichungen gemäß §§ 1, 2 und 4 haben gemäß dem 3. Hauptstück und gemäß der Sprachregelung des § 85 Abs. 1 bis 4 BörseG zu erfolgen.
(2) Der Emittent hat Veröffentlichungen gemäß §§ 1, 2 und 4 auch im Internet auf seinen Internet-Seiten zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Hauptseite (Homepage) der Internet-Seiten des Emittenten einen deutlich erkennbaren Hinweis auf die Seite mit den Veröffentlichungen zu enthalten. Die Veröffentlichungen haben auf den Internet-Seiten des Emittenten für eine Dauer von mindestens sechs Monaten allgemein zugänglich zu sein. Die Verpflichtungen nach diesem Absatz entfallen, wenn der Emittent über keine ihm zuzurechnenden Internet-Seiten verfügt.
(3) Die Veröffentlichung im Internet gemäß Abs. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung gemäß § 82 Abs. 8 BörseG erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2008
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20004025
Dokumentnummer
NOR40097517
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)