§ 5
(1) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Amtstitel "General" geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 jedenfalls den Dienstgrad "General".
(3) Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Dienstgrad "Korpskommandant" geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht § 1 anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad "Generalleutnant".
(4) Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Dienstgrad "Divisionär" geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht § 1 oder § 2 anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad "Generalmajor".
(5) Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Amtstitel "Brigadier" geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht § 1 oder § 2 oder § 3 anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad "Brigadier".
(6) Auf Militärpersonen und Berufsoffiziere, die
- 1. nicht mit einer Verwendung nach § 4 betraut sind,
- 2. am Stichtag 1. Juli 2002 den Amtstitel "Oberst" geführt haben und
- 3. auf demselben oder einem gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatz wie zum Stichtag nach Z 2 verwendet werden,
ist hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades "Brigadier" bis einschließlich 1. Jänner 2007 die bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltende Rechtslage für die Erreichung dieses Amtstitels weiter anzuwenden.
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