2. Hauptstück
Spezielle Bestimmungen
1. Abschnitt
Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen Kontrollpflicht
§ 5.
(1) Sendungen gemäß derAnlage 1 unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).
(2) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gebiet der Anlage 2 verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103470
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