§ 5 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

2. Hauptstück

Spezielle Bestimmungen

1. Abschnitt

Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen Kontrollpflicht

§ 5.

(1) Sendungen gemäß derAnlage 1 unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).

(2) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gebiet der Anlage 2 verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103470

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