§ 5 VerwSigV

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2004

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 50/2016).

Personal

§ 5.

Die Anforderungen des § 10 Abs. 4 und 5 SigV an die Fachkunde und Sicherheit des für die Ausstellung und die weitere Verwaltung sicherer Signaturen beim Zertifizierungsdienstanbieter eingesetzten Personals gelten auch hinsichtlich der Verwaltungssignaturen. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Anforderungen sind im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters darzustellen.

Schlagworte

Zertifizierungsdiensteanbieter

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20003275

Dokumentnummer

NOR40051153

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