§ 5 Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 5.

(1) Die Gemeindevorstehung hat die eingelaufene Anzeige unverzüglich im kürzesten Wege an die Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten; sie ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der Gegenstände berufen.

(2) Sie hat weiters über die aus ihrem Bereiche an die Tierkörperverwertungsanstalt abgegebenen Gegenstände Vormerkungen zu führen.

(3) Ebenso haben die Fleischbeschauer und Schlachthaustierärzte Vormerkungen über die abgelieferten Gegenstände zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR12129152

alte Dokumentnummer

N8191937403L

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