§ 5 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Kleinstabgeber

§ 5.

Abweichend von den §§ 3 und 4 unterliegen Vertreiber und Abpacker von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9 und § 4, sofern nachweislich

  1. 1. ein Gesamtjahresumsatz von 726 728,34 € nicht überschrittenwird oder
  2. 2. keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen überschritten wird:

Packstoff

Mengenschwelle

Papier, Pappe, Karton, Wellpappe …………………………………

300 kg

Glas …………………………………………………………………

800 kg

Metalle ………………………………………………………………

100 kg

Kunststoffe ………………………………………………………….

100 kg

Holz …………………………………………………………………

100 kg

alle übrigen Packstoffe insgesamt ………………………………….

50 kg

  

Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3, ausgenommen § 3 Abs. 1 letzter Satz, bleiben für Kleinstabgeber bestehen.

Schlagworte

Transportverpackung, Umverpackung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40025444

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