Kleinstabgeber
§ 5.
Abweichend von den §§ 3 und 4 unterliegen Vertreiber und Abpacker von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9 und § 4, sofern nachweislich
- 1. ein Gesamtjahresumsatz von 726 728,34 € nicht überschrittenwird oder
- 2. keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen überschritten wird:
Packstoff | Mengenschwelle |
Papier, Pappe, Karton, Wellpappe ………………………………… | 300 kg |
Glas ………………………………………………………………… | 800 kg |
Metalle ……………………………………………………………… | 100 kg |
Kunststoffe …………………………………………………………. | 100 kg |
Holz ………………………………………………………………… | 100 kg |
alle übrigen Packstoffe insgesamt …………………………………. | 50 kg |
Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3, ausgenommen § 3 Abs. 1 letzter Satz, bleiben für Kleinstabgeber bestehen.
Schlagworte
Transportverpackung, Umverpackung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR40025444
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