§ 5 Verpackungsverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Recyclingquoten

§ 5.

(1) Es sind in jedem Kalenderjahr insgesamt folgende Anteile der in Österreich in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:

  1. 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

60%

  1. 2. Glas

60%

  1. 3. Metalle

50%

  1. 4. Kunststoffe

22,5%

  1. 5. Holz

15%

  1. 6. Getränkeverbundkarton

25%

  1. 7. sonstige Materialverbunde

15%

  

(2) Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Abs. 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

  1. 1. der Verpflichtete nachweist, dass die Verwertung, insbesondere das Recycling, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, und
  2. 2. die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163968

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)