Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20006341
Dokumentnummer
NOR40107085
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)